ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Neubau, den Umbau und die Reparatur von Booten und Werkstücken sowie sonstigen handwerklichen Dienstleistungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Wiener Boote und dem Kunden geschlossenen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur von Booten/Werkstücken oder sonstigen handwerklichen Dienstleistungen.
2. Kunden im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Firma Wiener Boote nicht an, es sei denn, die Firma Wiener Boote stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch, wenn die Firma Wiener Boote in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden vorbehaltlos die vertraglich übernommene Leistung erbringt.
4. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen, zwischen der Firma Wiener Boote und dem Kunden geschlossen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur von Booten/Werkstücken oder sonstigen handwerklichen Dienstleistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsabschluss
1. Angebote der Firma Wiener Boote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Firma Wiener Boote 30 Kalendertage lang gebunden.
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Firma Wiener Boote unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 4 Wochen lang gebunden ist, zustande.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Firma Wiener Boote sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
III.
Steht das zubauende und/oder umzubauende und/oder zu reparierende Boot/Werkstück nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden und/oder handelt es sich bei dem Boot um ein eingetragenes Seeschiff, so hat er/der Kunde die Firma Wiener Boote hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Firma Wiener Boote über nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse oder der Registrierung des Bootes/Werkstückes unverzüglich schriftlich zu informieren.
IV. Geheimhaltungspflichten und Schutzrechte
Sowohl die Firma Wiener Boote als auch der Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung aller im Zuge der Zusammenarbeit erlangten, auftragsspezifischen Kenntnisse, sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass bei Übergabe von zum Angebot oder Auftrag gehörenden Informationen, Daten, Zeichnungen, Muster oder Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Das Urheberrecht für alle von der Firma Wiener Boote erstellten technischen Daten und Dokumentationen, Angaben, Zeichnungen und Modelle sowie Produktentwicklungen verbleibt mit allen sich daraus ergebenden Nutzungsrechten und Konsequenzen – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei der Firma Wiener Boote. Diese von uns erstellten Dienstleistungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung für andere Zwecke verwendet, weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Übertragung der Nutzungsrechte bedarf der Schriftform.
Für Schaden, der aus der Nichteinhaltung dieser Pflichten für eine der beiden Vertragsparteien entsteht, wird gegenseitig gehaftet.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
3. Ist die Vertragserfüllung entsprechend des Angebots in Phasen aufgegliedert, ist Wiener Boote berechtigt, jede Phase nach Beendigung zu berechnen. Ferner ist Wiener Boote berechtigt, vor Vertragsdurchführung eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der beauftragten Summe zu verlangen.
4. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Wiener Boote zu keiner weiteren Lieferung oder anderweitigen Leistungen aus laufenden Verträgen verpflichtet.
6. Bei Änderungen an der Konstruktion bzw. der auszuführenden Arbeiten, die nicht bereits in der Auftragserteilung enthalten sind, müssen Preise neu vereinbart werden.
Erfolgt dies nicht so, dann muss der Kunde der Firma Wiener Boote angemessene Vergütungen für den Mehraufwand zahlen.
7. Wiener Boote ist berechtigt, nachweisbare, zur Vertragserfüllung angefallene Mehrkosten in Höhe von bis zu 15% des Auftragsvolumen in Rechnung zu stellen, ohne das es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Firma Wiener Boote im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen, die das Fahrzeug/Werkstück betreffen, das Gegenstand dieses Vertrages ist, zustehenden Forderung werden der Firma Wiener Boote die folgenden Sicherungen gewährt; soweit der Wert der an verschiedenen Gegenständen bestehenden Sicherungen der Firma Wiener Boote ihre Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma Wiener Boote auf Verlangen nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
a) Soweit Zubehör von der Firma Wiener Boote geliefert oder von ihr in das Boot/Werkstück eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Firma Wiener Boote (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Firma Wiener Boote geliefert oder von ihr in das Boot bzw. Werkstück eingebaut werden, sofern sie nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes/Werkstückes anzusehen sind.
b) Geht an den Teilen selbst das Eigentum der Firma Wiener Boote infolge des Einbaues unter, entsteht jedoch nach der Vorschrift des § 947 BGB an der verbundenen oder neuen Sache Eigentum oder Miteigentum der Firma Wiener Boote, so bleibt auch dieses erhalten (im folgenden Vorbehaltsware).
c) Erlischt das Eigentum der Firma Wiener Boote an den Teilen nach § 947 Abs. 2 BGB, so einigen sich die Firma Wiener Boote und Kunde bereits jetzt dahingehend, das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Firma Wiener Boote übergeht (§ 929 Satz 2 BGB), als dies dem Verhältnis des Verkehrswertes des Bootes bzw. Werkstückes nach dem Bau, Umbau oder der Reparatur zum Rechnungswert des Gesamtbaus, Gesamtumbaus oder der Gesamtreparatur entspricht (im folgenden Vorbehaltsware).
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Firma Wiener Boote veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma Wiener Boote ab – die Firma Wiener Boote nimmt diese Abtretung an.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma Wiener Boote hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
VII. Liefertermin
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er seine Mitwirkungshandlungen, die als solche in dem den Bau, Umbau oder die Reparatur des Bootes/Werkstückes betreffenden Vertrag oder in eine Anlage zu demselben aufgeführt sind, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Firma Wiener Boote vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl im Betrieb der Firma Wiener Boote als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks und/oder Aussperrungen, die die Firma Wiener Boote ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt, die für die Firma Wiener Boote und/oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Firma Wiener Boote unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Firma Wiener Boote erheblich ist und von der Firma Wiener Boote nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten, verschuldet ist. Die Firma Wiener Boote ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
5. Kommt es aus entwicklungs- technischen Gründen zu einer Überschreitung des vereinbarten Zeitpunkts, ist Wiener Boote berechtigt, den vereinbarten Zeitpunkt um 6 Wochen je Phase zu überschreiten. Nach Ablauf der Frist kann Wiener Boote vom Auftraggeber in Verzug gesetzt werden.
VIII. Altmaterial
Das bei einer Reparatur oder bei einem Umbau anfallende Altmaterial geht, sofern nicht abweichendes vereinbart ist, entschädigungslos in das Eigentum der Firma Wiener Boote über.
IX. Transport
1. Das Boot/Werkstück, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind sowie bei Neubauten, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Firma Wiener Boote abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen.
2. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, geschieht ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes/Werkstückes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – auf dessen Rechnung. Die Firma Wiener Boote braucht den Abtransport – wenn überhaupt – erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
3. Für eine rechtzeitige Ankunft des zu transportierenden Gegenstandes haftet die Firma Wiener Boote nicht.
4. Werden von dem Kunden Transportweg, Transport- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Firma Wiener Boote die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
5. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Firma Wiener Boote nur auf besonderem Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
X. Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand bzw. das Werk mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann. Lehnt die Firma Wiener Boote eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
2. Macht die Firma Wiener Boote von ihrem Nachbesserungsrecht nach Ziffer 1) Gebrauch, so kann sie den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Firma Wiener Boote in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Firma Wiener Boote Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma Wiener Boote bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4. Die Firma Wiener Boote übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Firma Wiener Boote zurückzuführen sind.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Firma Wiener Boote einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Firma Wiener Boote den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
6. In jedem Fall ausgeschlossen ist die Gewährleistung für durch den Kunden beigestellte Gegenstände.
XI. Haftung
1. Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Wiener Boote oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Wiener Boote als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport/ bei Transporten von Werkstücken auf dem Betriebsgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
2. Haftet die Firma Wiener Boote für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
4. Die Haftung der Firma Wiener Boote für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
5. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
XII. Namensnennung
Wiener Boote ist berechtigt, das eigene Firmenlogo auf der jeweiligen Neuentwicklung bzw. auf den jeweiligen Kaufgegenstand nachhaltig und für den Betrachter wahrnehmbar anzubringen, sofern es sich um ein eigenes Produkt handelt und nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurden.
XIII. Übertragung des Design auf andere Gegenstände
Das Design oder Elemente dürfen auf andere Gegenstände als die vertraglich vereinbarten nur mit Einverständnis von Wiener Boote übertragen werden.
XIV. Versicherung
Während des Baus, Umbaus bzw. der Reparatur oder der Einlagerung ist das Boot/Werkstück samt Zubehör seitens des Betriebes nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.
XV. Eigen- und Fremdarbeiten
Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Firma Wiener Boote berechtigt, Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt der Werft/ Betriebsgelände zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Firma Wiener Boote gestattet. Fremde Boote/ Gegenstände dürfen nicht betreten werden.
XVI. Schutz vor Rechtsnachteilen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.
XVII. Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Firma Wiener Boote.